SATZUNG
der Ratinger Ice Aliens´97 e.V. (Stand 04.09.2018)
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Ratinger Ice Aliens´97“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung lautet der Name „Ratinger Ice Aliens´97 e.V.„.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Ratingen.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr weicht vom Kalenderjahr ab und dauert vom 01. Mai eines Jahres bis zum 30. April des folgenden Jahres.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein ist Mitglied im Stadtsportbund und in den für die betriebene(n) Sportart(en) jeweils zuständigen Fachverbänden.
2. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen, die Ordnungen und die Wettkampfbestimmungen der entsprechenden Fachverbände in der jeweils ausgeübten Sportart ausdrücklich an und unterwerfen sich der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Fachverbands.
§ 4 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Eissports.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen seiner Mitglieder – insbesondere der Jugend – und die Teilnahme an Meisterschaften im Eissportbereich verwirklicht.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein wird vorwiegend von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern geleitet.
Er ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben haupt- und nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen.
6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ratingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem/ den gesetzlichen Vertreter(n) zu unterschreiben.
Diese(r) verpflichtet/ verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Ein Rechtsanspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht.
Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein.
Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem (den) gesetzlichen Vertreter(n) zu unterschreiben.
Der Austritt kann bei einer passiven Mitgliedschaft nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
Bei einer aktiven Mitgliedschaft kann der Austritt zum Ende des Geschäftsjahres und zur Mitte des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei ebenfalls eine Kündigungsfrist von jeweils 2 Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rück-stand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und dieser Mahnung die Streichung angedroht wird. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung beim Ehrenrat einlegen. Der Ehrenrat entscheidet abschließend. Das auszuschließende Mitglied ist von dem Zeitpunkt an, in dem ihm die Einleitung des Ausschlussverfahrens durch den Vorstand mitge-teilt wird, von allen etwaigen Vereinsämtern suspendiert. Die Suspendierung endet, wenn der Vorstand eine ablehnende Entscheidung getroffen oder der Ehrenrat eine stattgebende Entscheidung aufgehoben hat.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
2. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen befreit.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 8 Arten der Mitglieder, Ruhen der Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind:
2.1 aktive Mitglieder über 18 Jahre
2.2 passive Mitglieder über 18 Jahre
2.3 Ehrenmitglieder
3. Außerordentliche Mitglieder sind:
3.1 aktive Jugendliche unter 18 Jahre
3.2 passive Jugendliche unter 18 Jahre
3.3 fördernde Mitglieder. Ein förderndes Mitglied ist derjenige, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Verein oder eine Abteilung des Vereins finanziell unterstützt. Juristische Personen und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit können ebenfalls fördernde Mitglieder werden.
4. Aktiv im Sinne dieser Satzung sind Mitglieder, die am Training und Spielbetrieb des Vereins und seiner Abteilung teilnehmen.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung und sonstigen Ordnungen das Recht, am Vereinsleben teil-zunehmen. Aktive Mitglieder haben darüber hinaus das Recht, nach Weisung der Übungsleiter innerhalb der jeweiligen Übungsstunden die Einrichtungen und Gerätschaften des Vereins zu benutzen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten.
3. Die Mitgliedschaft wird mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung wirksam. Sie verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Ordnungen des Vereins sowie den Vorschriften der Verbände, denen der Verein bzw. seine Abteilungen angehören.
4. Ordentliche Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, wenn sie mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge nicht mehr als 2 Monate im Rückstand sind.
5. Ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind wählbar.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Verwaltungsrat, der Ehrenrat und die Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB und besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
2. Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands, dem Schriftführer, dem Pressesprecher, dem Jugendobmann, dem Sportobmann und mindestens zwei, maximal vier Beisitzern.
3. Vorstand im Sinne dieser Satzung ist der erweiterte Vorstand, sofern Rechte und Pflichten nicht ausdrücklich dem geschäftsführenden Vorstand zugewiesen sind.
4. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstands ist im Innenverhältnis insoweit beschränkt, als nach dieser Satzung eine Beschlussfassung des Verwaltungsrats erforderlich ist.
§ 12 Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.1 Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
1.2 Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats;
1.3 Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung des Jahresberichts;
1.4 Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
1.5 Erlass von Sport-, Spiel- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Verwaltungsrats herbeiführen.
§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren – gerechnet vom Tag der Wahl an – gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertreten-den Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden. Ein einstimmiger Verzicht aller Vorstandsmitglieder auf die Einhaltung von Form und Frist ist jederzeit möglich.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann Beschlüsse im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
4. Bei andauernder Beschlussunfähigkeit des geschäftsführenden Vorstands, die der Verwaltungsrat mit 2/3 Mehrheit feststellt, werden die Aufgaben des Vorstands vorübergehend durch Mitglieder des Verwaltungsrats wahrgenommen.
Diese Mitglieder, die mit Zustimmung des Verwaltungsrats zu benennen sind, sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB bis zur Neuwahl eines geschäftsführenden Vorstands. Stellt der Verwaltungsrat die dauernde Beschlussunfähigkeit des geschäftsführenden Vorstands fest, muss binnen 4 Wochen ab Beschlussfassung eine außerordentliche Mitgliederversammlung von dem amtierenden Vorsitzenden mit dem Ziel der Neuwahl des Vorstands einberufen werden.
5. Von Sitzungen des Vorstands sind Sitzungsprotokolle zu fertigen, die allen Mitgliedern des Vorstands und des Verwaltungsrats innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung zuzuleiten sind.
§ 15 Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat besteht aus natürlichen Personen, die Erfahrung in wirtschaftlichen Angelegenheiten haben sollen. Der Verwaltungsrat besteht aus einer ungeraden Zahl von mindestens 3 Personen. Die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre – gerechnet vom Tag der Wahl an – gewählt. Sie bleiben bis zu ihrer Neuwahl im Amt.
2. Der Vorstand soll der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge unterbreiten.
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines oder mehrerer Mitglieder des Verwaltungsrats auf einer Mitgliederversammlung ist eine Neuwahl eines oder mehrerer Mitglieder des Verwaltungsrats nur dann erforderlich, wenn die Anzahl der verbleibenden Mitglieder des Verwaltungsrats weniger als die Hälfte der Mitglieder des ursprünglich gewählten Verwaltungsrats beträgt.
3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Er ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
4. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
5. Die Tätigkeit im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich. Über Sitzungen ist Vertraulichkeit zu bewahren.
Verstöße hiergegen können zum Ausschluss der Mitgliedschaft führen. Hierüber entscheidet der Ehrenrat.
6. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die der Vorsitzende nach Bedarf oder, wenn dies mindestens drei seiner Mitglieder fordern, einberuft.
7. Über die Sitzung des Verwaltungsrats ist ein Protokoll zu führen, das spätestens binnen zwei Wochen nach Ende der Sitzung den Verwaltungsratsmitgliedern sowie jedem Vorstandsmitglied zuzuleiten ist.
§ 16 Aufgaben des Verwaltungsrats
1. Dem Verwaltungsrat obliegt die Überwachung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins. Hierzu kann er die ihm hierzu sachdienlich erscheinenden Maßnahmen ergreifen.
2. Insbesondere ist der Verwaltungsrat für folgende Aufgaben zuständig:
2.1 Die Genehmigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Haushaltsplanes zu Beginn des Geschäftsjahres;
2.2 die Bewilligung von Ausgaben und Verpflichtungen, die nicht im Haushaltsplan enthalten sind und diesen überschreiten;
2.3 Beratung des Vorstands in allen wichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten;
2.4 Genehmigung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts des Vorstands;
2.5 Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstands.
3. Der Verwaltungsrat hat das Recht, alle ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben dienlichen Auskünfte vom Vor-stand einzusehen.
§ 17 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus drei über 30 Jahre alten Mitgliedern, von denen eines die Befähigung zum Richteramt haben sollte. Mitglieder des Ehrenrates dürfen keinem anderen Vereinsorgan angehören. Die Tätigkeit im Ehrenrat ist ehrenamtlich.
Seine Mitglieder sind unabhängig und unterliegen keinen Weisungen anderer Vereinsorgane. Seine Sitzungen sind vertraulich.
2. Der Vorstand soll der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Wahl der einzelnen Ehrenratsmitglieder unterbreiten.
3. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Der Ehrenrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 18 Aufgaben des Ehrenrats
1. Die Aufgaben des Ehrenrats sind
1.1 Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, soweit die Vorgänge den Verein betreffen;
1.2 Entscheidung über die Berufung der durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossenen
Mitglieder.
1.3 Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung durch seinen Vorsitzenden, wenn der Vorsitzende des Vereins dem entsprechenden Antrag nicht Folge leistet.
2. Sind Mitglieder des Ehrenrats durch eine Entscheidung bzw. Schlichtung, die in seinen Aufgabenbereich fällt, selbst betroffen, so nehmen sie an der Beratung und Entscheidung nicht teil.
3. Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied oder von einem Vereinsorgan angerufen werden. Die Entscheidungen des Ehrenrats sind endgültig. Die schriftliche Begründung der getroffenen Entscheidung ist dem Betroffenen sowie dem Vorstand bekannt zu geben.
4. Jedes Mitglied und die Vereinsorgane sind verpflichtet, alle vom Ehrenrat geforderten Auskünfte unverzüglich zu erteilen oder Unterlagen vorzulegen.
5. Jedes Mitglied und die Vereinsorgane haben den Ladungen des Ehrenrats Folge zu leisten. Geschieht dies nicht, kann der Ehrenrat in ihrer Abwesenheit eine Entscheidung treffen.
§ 19 Mindestmitgliederzahl des Ehrenrats
1. Die Wahl des Ehrenrats nach Maßgabe dieser Satzung hat nur dann zu erfolgen, wenn der Verein mindestens 100 ordentliche Mitglieder hat.
2. Aufgaben, die nach dieser Satzung dem Ehrenrat zugewiesen werden, obliegen für den Zeitraum, in der ein Ehrenrat nicht gewählt ist, der Mitgliederversammlung.
§ 20 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
2.1 Die Mitgliederversammlung beschließt über die grundlegendenden Aufgaben und Ziele des Vereins und über seine Organisation.
Ihr obliegt die Wahl des Vorstands, des Verwaltungsrats und des Ehrenrats sowie der Abberufung dieser Organe oder einzelne ihrer Mitglieder.
2.2 die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung der einzelnen Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats.
Die Gesamtentlastung eines Vereinsorgans ist möglich;
2.3 Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
2.4 Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 21 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Ergänzungen der Tagesordnung können bis spätestens 2 Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt werden; der Antrag muss von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
Weitere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Mitgliederversammlung als Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
Über ihre Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
§ 22 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
1.1 Ein entsprechender Beschluss des Vorstands;
1.2 ein begründeter Beschluss des Verwaltungsrats;
1.3 ein schriftlicher, mit Gründen versehener Antrag von mindesten 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder
2. Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt die Vorschrift über die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend. Tagesordnungspunkte der außerordentlichen Mitgliederversammlung können jedoch nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
Andere Tagesordnungspunkte können nur als Dringlichkeitsantrag auf Beschluss der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.
3. Wird die außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Ziel einberufen, ein Vereinsorgan oder ein bzw. mehrere Mitglieder eines Vereinsorgans vorzeitig abzuwählen, so ist auch die Neuwahl der einzelnen Mitglieder des jeweiligen Vereinsorgans bei der Einberufung der Versammlung – auch ohne entsprechenden Antrag – aufzunehmen.
Die Amtsdauer des in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Mitglieds eines Vereinsorgans ist auf den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung begrenzt, in der die Neuwahl auch ohne entsprechenden Antrag in die Tagesordnung aufzunehmen ist.
§ 23 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet.
Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Bei Wahlen zum Vorstand wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte für die Dauer des Wahlgangs und der vorgesehenen Diskussion.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 erforderlich.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Protokollführer, der vom Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung bestimmt wird, zu unterzeichnen ist.
§ 24 Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung der Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleidet, falls die Schäden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Dies gilt auch für eine Haftung der Mitglieder untereinander für Schäden, die bei der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten und -pflichten entstehen.
Ein Haftungsausschluss tritt insoweit nicht ein, als der konkrete Schaden durch eine vom Verein oder dem Mitglied abgeschlossene Versicherung dem Grunde und der Höhe nach gedeckt ist und die Versicherung leistet.
§ 25 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 26 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.